Wandern in Monheim

Häufig gestellte Fragen (FAQ) und Grundlagen ... zu den Wasser/Abwasser- bzw. Verbrauchsgebühren

Neben den allgemeinen Fragen und Grundlagen zum Abgabenrecht/-wesen sowie zu den Gebühren finden Sie nachfolgend spezielle Antworten zu den Verbrauchsgebühren:

Wasser- und Abwassergebühren (allgemein)

  

Was/ wofür muss ich zahlen (Gebührenpflicht)?

  • Grundgebühren für die sog. Bereitstellung
  • Gebühren für den Verbrauch bzw. Bezug von Wasser aus der und die Einleitung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in die öffentliche Einrichtung

  

Wer muss die Verbrauchsgebühren bezahlen (Gebührenpflichtiger)?

  • Nach der auf Artikel 8 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG), der Mustersatzung des Bayerischen Innenministeriums sowie den Anwendungsgrundlagen und -empfehlungen des Fachkommentars und der Rechtsprechung zum kommunalen Abgabenrecht beruhenden Gebührensatzung ist Gebührenschuldner der Eigentümer des Grundstücks oder ein ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter (laut Grundbuch).
  • Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Somit haftet das Grundstück bzw. letztendlich jeder Grundstückseigentümer und muss z.B. bei ausstehenden Fälligkeiten die Vollstreckung in das Grundstück dulden.

  

Warum können die Verbrauchsgebühren nicht -wie bei Strom, Heizung, etc.- direkt dem Mieter in Rechnung gestellt und von seinem Konto abgebucht werden?

  • Die Verbrauchsgebühren (inkl. Festsetzung, Fälligkeiten, Rechtsbehelf, Forderungseinzug, Säumins, Stundung, Zinsen, Vollstreckung, etc.) und auch die anderen Abgaben beruhen auf dem öffentlichen Recht nach allgemein gültigen, strikten Vorgaben bzw. Gesetzen (vgl. u.a. Abgabenordnung/AO, Vewaltungsgerichtsordnung/VwGO als Bundesrecht und Kommunalabgabengesetz/KAG als Landesrecht in Bayern). Das Mietrecht und auch die Versorgungsverträge mit Firmen für Strom, Heizung, etc. sind hingegen dem Privatrecht (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch/ BGB) unterworfen, grds. durch frei verhandelbares Vertragsrecht zwischen den Vertragspartnern gekennzeichnet und die getroffenen Vereinbarungen/ Verträge sind letztendlich nur zwischen diesen wirksam.
  • Nach den (uns) bindenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Verbrauchsgebührenabrechnung ein Bescheid bzw. Verwaltungsakt, der an den im Recht bestimmten Empfänger zuzustellen ist. Dies ist der Gebührenschuldner (siehe oben) oder ggf. ein Vertreter bzw. spezieller Empfangsbevollmächtigter gemäß Abgabenordnung. Aufgrund des fehlenden direkten Bezuges zwischen der Kommune und dem Mieter bzw. der fehlenden öffentlich-rechtlichen Ermächtigung gegenüber dem Mieter kann auch kein Zugriff auf das Konto des Mieters erfolgen und somit keine Abbuchung von seinem Konto vorgenommen werden.
  • Dass eine Abwicklung nur über den Mieter vom Gesetzgeber bewusst zum Schutz des Eigentümers nicht gewollt ist, wird auch durch das Ruhen der Verbrauchsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück deutlich. Würde nämlich die Wasser- bzw. Abwasserabrechnung nur an den Mieter gehen bzw. über diesen die gesamte Abwicklung erfolgen und der Mieter die darin ausgewiesenen Fälligkeiten nicht fristgerecht bezahlen, würden neben den eigentlichen Gebühren weitere Nebenforderungen (für Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Säumniszuschläge, etc.) entstehen, die auf dem Grundstück lasten und somit letztendlich vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen wären. Im Extremfall müsste dann dieser -trotz evtl. Versäumnisse des Mieters und eigener Unkenntnis- sogar die Vollstreckung nach dem öffentlich-rechtlichen Verfahren (grds. einfacher Mahnbescheid der Behörde ausreichend) mit den damit zusätzlich verbundenen Kosten in das Grundstück dulden. Da dies nicht im Sinne der Grundstückseigentümer sein kann, scheidet die Abwicklung der öffentlich-rechtlichen Verbrauchsgebühren über Mieter -zum Schutz des Eigentümers- aus.

  

Wie wird die verbrauchte Wasser- und Schmutzwassermenge ermittelt?

Die jeweiligen, auf den Mustersatzungen des Freistaats basierenden Regelungen sehen vor, dass dies in erster Linie über die, aus der öffentlichen Wasserleitung bezogene Frischwassermenge -anhand von geeichten Wasserzählern- erfolgt.

Beispiele bzw. Auszüge für die Formulierungen in der Satzung:

  • Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Stadt zu schätzen, wenn ...
  • Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus
    der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn ...

(Details und weitere Grundlagen bitte direkt den jeweiligen Satzungen unter: "Ortsrecht der Kommunen" entnehmen.)

    

An wen muss ich mich wegen dem Einbau oder Schäden an Wasserzählern wenden?

Bitte treten Sie möglichst direkt mit den jeweils zuständigen Wasserwerken oder Beauftragten der Kommunen (in den Bauhöfen) in Verbindung.

Weitere interessante Links und Fundstellen zum Thema:
 

   

 

Einzelne Benutzungsgebühren und Meldung der Wasserzählerstände

Rechtliche Grundlagen zu Gebühren:

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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