Wandern in Monheim

Regenwassernutzung

Anforderungen/ Voraussetzungen und Befreiung vom Benutzungszwang zur öffentl. Wasserversorgung

  • Das Wasser aus der Regenwassernutzungsanlage darf ausschließlich für rechtlich zulässige Zwecke, z. B. zur Spülung der Toiletten sowie der Gartenbewässerung, verwendet werden.
  • Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf bleibt insbesondere für den Fall vorbehalten, dass bei entsprechender Zunahme der Anträge auf Teilbefreiung die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Stadt Monheim nicht mehr gegeben wäre, oder wenn gegen die in diesem Bescheid aufgeführten Auflagen verstoßen wird.
  • Im Bereich des öffentlichen Wasserzählers ist ein Hinweisschild anzubringen, das auf eine im Haus vorhandene Regenwassernutzungsanlage hinweist.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass aus der Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversor­gungs­netz mög­lich sind (Querverbindungen sind unzulässig). Bei einer Nachspeisung von Trink­wasser aus der öffent­lichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsan­lage ist ein freier Aus­lauf zu ver­wenden (Ausführung nach DIN 1988, Teil 4, Nr. 4.2.1). Das technische Regelwerk, insbe­sondere die DIN 1988, sind zu beachten. 
  • Die ordnungsgemäße Errichtung der Regenwassernutzungsanlage ist von einem fachkundigen Handwerksbetrieb nach Abschluss der Arbeiten zu bestätigen und der Stadt vorzulegen, sofern die Leitungen der Eigengewinnungsanlage nicht vor deren Verdeckung vom Beauftragten der Stadt Monheim abgenommen worden sind.
  • Die Entnahmestellen der Regenwassernutzungsanlage sind vor Kindern zu sichern; außerdem sind dauerhaft Hinweisschilder mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser“ sichtbar anzubringen.
  • Die Bestimmungen der jeweils gültigen Wasserabgabe- und Entwässerungssatzung (WAS/EWS) mit der jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) sind zu beachten!
  • Für die Genehmigung wird eine Gebühr festgesetzt. Diese betrug zuletzt 20,00 € und ist bis spätestens einen Monat nach Erhalt des Bescheides auf das Konto der Verwaltungsgemeinschaft  Monheim zu überweisen.

Allgemeine Hinweise

  • Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zur Verwendung im Haushalt zugeführte Wassermengen pauschal mit einem Zuschlag (z.B.  25% in der Stadt Monheim) neben der aus der öffentlichen Wasserversorgung entnommenen Frischwassermenge angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die vom zuständigen öffentlichen Wasserversorgungsträger auf Kosten des Gebührenpflichtigen installiert und unterhalten werden (§ 10 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 BGS-EWS).
  • Soweit die Regenwassernutzung dazu führt, dass Niederschlagswasser für bestimmte bebaute oder befestigte Flächen nicht in öffentliche (Entwässerungs-) Einrichtungen eingeleitet wird und auch nicht direkt oder indirekt in diese oder sonstige öffentliche Flächen gelangt (z.B. bei Zisternen ohne Notüberlauf), ist grds. eine anteilige Freistellung bei der Niederschlagswassergebühr möglich. Einzelne Kommunen fördern auch Regenwassernutzungsanlagen wie Zisternen (mit Notüberlauf) durch pauschale Ermäßigungen bei der Niederschlagswassergebühr.

   

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

Loading...