Shooting Monheim am 3.8.2019

Niederschlagswassergebühr (NWG)

Diese fällt erst nach der Trennung bzw. Splittung der einheitlichen Abwassergebühr (lt. Wasserzähler):

  • in Schmutzwassergebühr (lt. Wasseruhr) und
  • Niederschlagswassergebühr (lt. bebauter/ befestiger Fläche)

... an. Bis zu dieser gezielten, getrennten Abrechnung werden sowohl die Entsorgung von Schmutzwasser, als auch von Oberflächen- bzw. Niederschlagswasser über die einheitliche Abwassergebühr (lt. Wasserzähler) in Rechnung gestellt. 

   

Allgemeine Fragen und Grundlagen:

 

Was sind befestigte Flächen?

  • Als befestigte Fläche ist jede Fläche anzusehen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet oder verändert ist, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens eingeschränkt wurde.
  • Somit sind einzelne Versiegelungsarten wie z. B. Dachflächen, Versiegelungen aus Beton, Rasen-gittersteine, Ökopflaster, geschotterte, verdichtete Hofflächen und Zufahrten, etc. gleich zu behandeln und gelten unterschiedslos als befestigte Flächen. Bei einem Starkregenereignis gelangt auch von diesen Flächen Wasser in die Kanalisation.

  

Ist es ein Unterschied, ob meine versiegelten (bebauten und befestigen) Flächen in einen Regen- oder Mischwasserkanal einleiten?

  • Entscheidend ist die Größe der angeschlossenen Fläche, von der aus Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Ob eine Fläche nun an eine Regenwasser- oder aber Mischwasserleitung angeschlossen ist, spielt dabei keine Rolle.

  • Beachte: Entscheidend ist allein, ob von den einzelnen bebauten bzw. befestigten Flächen
    Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt! Nur wenn nachweislich keinerlei Abwasser von bestimmten Flächen zugeführt wird, sind diese Flächen gebührenfrei!

 

Inwieweit spielt der Umfang der Nutzung bzw. die Wassermenge in Litern eine Rolle, die von den bebauten und befestigten Flächen eingeleitet wird?

  • Nach der Mustersatzung des Staatsministeriums des Innern ist nicht die tatsächliche Menge (Liter bzw. cbm) des Oberflächen-/ Niederschlagswassers entscheidend (keine Verrechnung über Abwasserzähler), sondern die „bebaute und befestigte Fläche“ (qm), von der Niederschlagswasser in die öffentliche Einrichtung gelangt; so sind auch Länge und Kosten der tatsächlich genutzten Bauwerke unrelevant!

   

Muss ich etwas beachten, wenn ich das ganze oder einen Teil des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück versickern lassen oder in ein Gewässer (z.B. einen am Grundstück vorbei fließenden Bach) einleiten möchte?

Beim Versickern handelt es sich um das zielgerichtete Einleiten in das Grundwasser. Auch dieses stellt neben der Einleitung in einen angrenzenden Bach oder ein sonstiges oberirdisches (öffentliches) Gewässer eine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Beide Formen der Gewässerbenutzung bedürfen daher grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde. Desweiteren darf eine Versickerung oder Ab-/Einleitung auch nicht die Rechte Dritter (wie z.B. von Grundstücksnachbarn) verletzen.

Sofern jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ist sowohl eine begrenzte, möglichst flächenhafte Versickerung, als auch die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer erlaubnisfrei. Ob und ggf. in welchem Umfang eine Versickerung oder Einleitung zulässig ist, können wir Ihnen nicht sagen. Erste allgemeine Informationen finden Sie z.B. in den oben eingefügten Links unter dem Bereich "Umgang mit Niederschlagswasser" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Bei spezielleren Fragen zu Ihrem konkreten Vorhaben bzw. dem Wasserrecht können Sie sich an die zuständige Behörde, das Landratsamt Donau-Ries wenden.
   

Ist es ein Problem, wenn das auf meinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf andere Grundstücke und z.B. öffentliche Flächen läuft? Gibt es eine Pflicht bzw. Vorschrift, dass ich mein Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einleiten muss?

Soweit das Niederschlagswasser nicht auf dem eigenen Grundstück ordnungsgemäß versickert (vgl. auch BayVGH v. 23.06.2004, Az. 23 ZB 04.26 und v. 21.10.2003, Az. 23 B 03.824) oder rechtmäßig in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden kann, muss dieses als Abwasser -gemäß der bundes- und landesrechtlichen Regeln (vgl. z.B. §§ 54 ff. Wasserhaushaltsgesetz/ WHG und Art. 34 ff. Bayerisches Wassergesetz/ BayWG) in Verbindung mit dem Ortsrecht- in die von der Gemeinde geschaffenen Abwassersysteme eingeleitet werden.

Diesem in der gemeindlichen Entwässerungssatzung (EWS) nochmals eindeutig festgeschriebenem "Anschluss- und Benutzungszwang" wohnt u.a. auch das Verbot inne, das Abwasser direkt auf öffentlichen Grund abzuleiten (vgl. VG Ansbach, Beschluss v. 22.05.2018 - AN 1 S 18.00568).

So muss auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind bzw. von dieser erschlossen werden und somit ein grds. Benutzungsrecht besteht, auch alles Abwasser, dass nicht anderweitig ordnungsgemäß beseitigt werden kann (wie z.B. durch rechtmäßige Einleitung in das Grundwasser bzw. in fließende Gewässer/ siehe oben), entsprechend den gemeindlichen Bestimmungen und Vorgaben an die örtliche Abwasserbehandlung in diese Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zusätzlich in seinen Entscheidungen von 2003/2004 (s.o.) dabei ausdrücklich bestimmt, dass eine ordnungsgemäße Versickerung oder sonstige Beseitigung des Niederschlagswassers voraussetzt, dass dies auf dem jeweiligen Grundstück selbst erfolgt, eine Ableitung auf einem anderen Grundstück ist nicht zulässig.

     

Wie kann ich Änderungen mitteilen bzw. eine „Umstufung“ veranlassen?

  • Bitte verwenden Sie hierzu eine Planskizze, in der die einzelnen bebauten und befestigten Flächen sowie deren Größe und die jeweilige Ableitung des Niederschlagswassers kurz angegeben bzw. erläutert werden.
  • Sofern z.B. zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen eintreten und Ihnen diese Anlage nicht mehr vorliegen sollte, wird empfohlen, z.B. eine Kopie des Lageplans aus dem letzten Bauantrag des zugehörigen Anwesens zu verwenden.

  

Wie kann ich das eigene Grundstück auf die Schnelle und ganz grob überprüfen?

  • Orientierungs-/ Messmöglichkeiten (mit Luftbild-Ansicht) im Internet:

      -  Bayern-Atlas:  http://bayernatlas.de
      -  Google-Maps:  http://maps.google.de
      -  Google Earth (eigenes Programm)

  • Bitte beachten Sie, dass diese kostenlos angebotenen Dienste bzw. Luftbilder häufig nicht so aktuell und zweifelsfrei anwendbar sind. Als Orientierung und Möglichkeit zur groben Messung sind sie aber dennoch relativ gut geeignet.

  

Wie werden spätere Veränderungen berücksichtigt?

  • Änderungen im Bestand sind der Verwaltungsgemeinschaft Monheim unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, wenn sich die bisher angesetzte NWG-Fläche:

    a) vermindert, dadurch ein Wechsel der Stufe oder eine sonstige Reduzierung der Niederschlagswassergebühr (z.B. auch bei erstmaligem Anschluss an/ Nutzung von einer Zisterne) möglich ist und Sie für die (folgende) Abrechnung eine niedrigere Festsetzung begehren   oder
       
    b) vermehrt, dadurch ein Wechsel der Stufe oder eine sonstige Erhöhung der Niederschlagswassergebühr (z.B. auch bei Wegfall der bisherigen Nutzung einer Zisterne) lt. Satzung erfolgt.

  • Sie werden nach Meldung bzw. Überprüfung in die Datenbank eingearbeitet und bei der folgenden Gebührenabrechnung berücksichtigt, soweit gemäß Satzung eine geänderte Festsetzung (z.B. durch Wechsel der Stufe) möglich ist.

  

Spezielle Regelungen und Informationen zur ...

Rechtliche Grundlagen zur Niederschlagswassergebühr:

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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