Shooting Monheim am 3.8.2019

Häufig gestellte Fragen (FAQ) und Grundlagen ... zur Grundsteuer (GrSt)

Grundlagen und Informationen der bayerischen Staatsregierung (im BayernPortal)

Die allgemein, für alle Kommunen/ Abgabenschuldner in Bayern gleichermaßen relevanten Grundlagen (z.B. Beschreibung/ Erläuterung, Fristen, Rechtsgrundlagen, Rechtsbehelf, etc.) werden vom Freistaat zentral unter folgenden Internetseiten des BayernPortals veröffentlicht:

  

Weitere interessante Links zur Grundsteuer in Bayern):

  

Aktuelles / Neuerungen bei der Grundsteuer

Meldungen von Änderungen für die neue Grundsteuer (ab 2025)

Laut Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Steuern (LfSt) stehen nun das neue Online-Verfahren und der Vordruck: "Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5)" mit der dazugehörigen Ausfüllanleitung zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Abschnitt: "Anzeige von Änderungen" auf der Internetseite für die bayerische Grundsteuer: www.grundsteuer.bayern.de.

Bitte melden Sie Ihre Änderungen vorrang online per ELSTER. Sollten Sie die komfortablere Möglichkeit der Online-Meldung nicht nutzen können oder wollen, besteht ferner die Möglichkeit den Vordruck unter der o.a. Internetseite herunterzuladen. Zudem liegt er in Papierform bei den zuständigen Finanzämtern aus. Die Kommunen erhalten dieses Mal keinerlei Vordrucke.

Bitte beachten/ Wichtig: Änderung müssen für die neue Grundsteuer auch dann angezeigt werden, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird keine Anzeige erwartet. Ausnahme: Geht das (wirtschaftliche) Eigentum eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes über, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.

Bei Nachfragen, Problemen (beim Ausfüllen), etc. bitte lt. LfSt direkt an Ihr zuständiges Finanzamt wenden.

   

Grundsteuer-Reform: Allgemeine Informationen

die neue Grundsteuer - erweitertes Schaubild des Bay. LfSt zum Ablauf/ Verfahren

Voraussichtlich im Jahr 2025 ergehen komplett neu berechnete Grundsteuerbescheide.

Die Ermittlung des hierfür nötigen Grundsteuermessbetrages erfolgt dabei weiterhin komplett über den Staat bzw. die Finanzämter (siehe unten). An diese sind die neuen Grundsteuererklärungen zu richten, zu deren Abgabe (möglichst online per ELSTER) alle Grundsteuerschuldner per Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt) vom 30.03.2022 aufgefordert wurden.

Wichtige Grundlagen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie zu Fragen rund um die Grundsteuer finden Sie auf der speziellen Internetseite des BayLfSt:

   =>   www.grundsteuer.bayern.de (Grundsteuer in Bayern).

   
Weitere Informationsquellen:

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung von

  • von Montag bis Donnerstag: zwischen 08:00 – 18:00 Uhr und
  • am Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr

... telefonisch für Sie erreichbar unter:  (089) 30 70 00 77.


In Bayern gilt es rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen! Es wird daher -aufgrund der immensen Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen- darum gebeten, von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung (sowohl in der ersten/ staatlichen, als auch während der zweiten/ kommunalen Phase) abzusehen.

Wir bitten um Kenntnisnahme, Beachtung sowie Verständnis, dass wir in der Stadt/ Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft Ihnen beim Ausfüllen der Grundsteuererklärungen und in allen weiteren Schritten der ersten Phase (siehe Grafik oben) nicht weiterhelfen können. Diese Stufe bleibt -wie bisher- allein dem Staat vorbehalten, der zu Ihrer Unterstützung eigens die o.a. Stelle mit Hotline (beim Landesamt für Finanzen) geschaffen und die Seite www.grundsteuer.bayern.de eingerichtet hat. Bitte nutzen Sie bei Fragen, Problemen, etc. dieses spezielle Angebot.

    

Zuständigkeit des Finanzamtes:

Aufgrund staatlicher Regelung (Art. 18 KAG) ist das Finanzamt bei Realsteuern vorrangig zuständig. In diesem Zusammenhang bitten wir zu beachten, dass Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt, gegen den Messbetrag oder einen Zuschlag wegen verspäteter Abgabe bzw. Nichtabgabe der Steuererklärung richten, gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen sind, das den Messbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat.

Weitere Informationen -auch zur Bindungswirkung der sog. "Grundlagenbescheide"- finden Sie hier.

    

Spezielle Fragen zur Grundsteuer:

  

Warum bzw. nach welcher Vorschrift muss ich zahlen (Steuerpflicht)?

Die Steuerpflicht ergibt sich aus dem Grundsteuergesetz (GrStG), wird vom zuständigen Finanzamt geprüft und im Einheitswert- bzw. Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Dieser ist für die Kommunen verbindlich (s.o.).

  

Wie wird die Grundsteuer festgesetzt?

  • Die Grundsteuer bemisst sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes (GrStG) i. V. m. dem Bewertungsgesetz (BewG).
  • Der Staat bzw. das jeweils zuständige Finanzamt setzt die Grundsteuerpflicht und den -messbetrag per Bescheid fest. An diesen Grundlagenbescheid ist auch die Kommune gebunden - selbst wenn dieser falsch sein sollte. Daher bei evtl. Fehlern oder sonstigen Unstimmigkeiten sofort an das, den (Mess- bzw. Grundlagen) Bescheid erlassende, zuständige Finanzamt herantreten und keinesfalls warten, bis der Grundsteuerbescheid (als bloßer Folgebescheid) von der Kommune später nachfolgt. Dann könnte es nämlich für Änderungen und Berichtigungen (wg. Eintritts der sog. Bestandskräftigkeit) bereits zu spät sein!
  • Der Grundsteuermessbetrag wird dann mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert und ergibt so die Höhe der jährlichen Grundsteuerlast.
  • Dabei wird (derzeit noch) unterschieden in:

    • Grundsteuer A  =  land- und forstwirtschaftliches Vermögen
    • Grundsteuer B  =  sonstiges Grundvermögen

  

Wie lange gilt mein Grundsteuerbescheid?

  • Der Bescheid über die Grundsteuer gilt für das laufende Kalenderjahr, soweit er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Grundsteuerbescheide werden nicht jährlich versandt, sondern nur, wenn sich eine Änderung gegenüber dem Vorjahr ergibt.
  • Durch öffentliche Bekanntmachung der Stadt bzw. Gemeinde kann die Grundsteuer jeweils für ein weiteres Kalenderjahr festgesetzt werden. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gelten die in diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen gem. § 27 Abs. 3 GrStG für ein weiteres Kalenderjahr d.h. es treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Beträge sind auch weiterhin an den angegebenen Fälligkeitstagen zu entrichten. In diesen Fällen wird kein Bescheid per Post versandt.

  

Wie lange muss ich Grundsteuer bezahlen, wenn ich mein Grundstück verkauft habe?

Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer dennoch so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Bis zum Eingang dieser amtlichen Umschreibung des Finanzamtes kann bzw. besser gesagt darf aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Änderung bei den Grundsteuerbescheiden der Kommune erfolgen!

Das im Laufe des Jahres (wirtschaftlich) übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer -bei Erfüllung aller Voraussetzungen- grundsätzlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres (vgl. "Jahressteuer-Prinzip") zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner und die Grundsteuer ist von ihm noch zu begleichen. Sollte die offizielle Umschreibung durch das Finanzamt sehr lange dauern, könnten Sie ggf. bei Ihrem beauftragten Notariat und/ oder dem zuständigen Finanzamt nach dem Bearbeitungsstand und evtl. noch bestehenden Hindernissen nachfragen. Wir können bzw. besser gesagt, dürfen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben unsere Grundsteuerfestsetzungen erst dann ändern, wenn uns vom Finanzamt diese finanzamtliche Umschreibung (Aufhebung des sog. Grundsteuermessbescheides beim Vor- und Neufestsetzung beim Neueigentümer) mitgeteilt wurde.

Andere vertragliche Abmachungen im Rahmen des Privatrechts ändern nichts an der Steuerpflicht und können von der, an das öffentliche Recht gebundenen Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden. Ein evtl. weiterer Ausgleich (zum Bsp. im Jahr des Verkaufs/ privatrechtlichen Eigentumsübergangs) kann nur zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgen.

  

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

Loading...