Shooting Monheim am 3.8.2019

Voraussetzungen für eine evtl. Ermäßigung der Schmutzwassergebühren

Grundsatz zur Ermittlung der Mengen für die Einleitungs- und Schmutzwassergebühren

Gemäß den Bestimmungen in der Entwässerungssatzung (EWS) werden die Abwassermengen grundsätzlich nach dem Frischwassermaßstab bestimmt. Als Abwassermenge gelten nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist (sh. auch nachfolgender Absatz!). Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist grundsätzlich durch den Einbau geeichter Messvorrichtungen zu erbringen.

  

Grundvoraussetzung für alle evtl. Ermäßigungen: Es darf sich nicht um Abwasser (im Sinne des Wasser-/ Umweltrechts) handeln und die Verwendung des zu ermäßigenden Wassers nicht zu einem Benutzungs-/ Einleitungszwang führen!

Für Wasser, das durch Gebrauch (z.B. im Haus, Betrieb, der Landwirtschaft, etc.) oder durch Veränderung (wie z.B. durch Vermengungen, Zusatz von chemischen Mitteln wie Chlor, usw.) zu Abwasser im Sinne von § 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. § 3 der kommunalen Entwässerungssatzung (EWS) wird, besteht -soweit ein Benutzungsrecht (§ 4) gegeben ist und kein Einleitungsverbot (§ 11) vorliegt- nach § 5 EWS ein Benutzungszwang für die öffentliche Entwässerungseinrichtung. Für Wasser bzw. Abwasser, das diesem Benutzungszwang unterliegt und somit in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten ist, kann kein Abzug erfolgen (vgl. auch Beschluss des Bay. VGH vom 22.11.2018, AZ: 4 ZB 17.1989 betreffs gebrauchtem Schwimmbad-/ Poolwasser). Es wird daher mit der Unterschrift auf Anträgen, Erklärungen, etc. ausdrücklich zugesichert, dass es sich bei der zugehörigen, zu ermäßigenden Wassermenge nicht um (späteres) Schmutz- bzw. Abwasser mit Benutzungszwang handelt.

   

Ermäßigung der jährlichen Schmutzwassergebühren durch Einbau von sog. Zweitwasserzählern

Der o.a. Nachweis für die auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen und damit nicht der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführten Wassermengen obliegt dem Gebührenschuldner und kann durch den Einbau eines gebührenpflichtigen Zweitwasserzählers (für mind. 6 Jahre) erbracht werden.

Der Zählereinbau muss technisch möglich und zumutbar sein. Die technischen Voraussetzungen für den Zählereinbau sind vom Antragsteller -entsprechend der vorherigen Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern der Gemeinde oder von ihr hierfür Beauftragten- auf eigene Kosten zu schaffen.

Bitte nehmen Sie daher bei konkretem Interesse vorher rechtzeitig Kontakt mit folgenden Stellen auf:

  Gebiet:   zuständige Stelle:
  • Stadt Monheim, Gemeinde Daiting und Ort Blossenau
Wasserwerk/ Bauhof in Monheim
  • Gemeinde Buchdorf
Wasserwerk/ Bauhof in Buchdorf
  • Gemeinde Rögling und Ort Tagmersheim
Wasserwerk des Zweckverbandes rechts der Altmühl in Langenaltheim

Zudem ist zu gewährleisten, dass nur zu einem begünstigten Zweck Wasser entnommen werden kann und dieses auch nicht durch z.B. Gebrauch oder Veränderungen zu Abwasser wird (siehe auch Grundvoraussetzungen: oben!). Es wird daher mit der Unterschrift ausdrücklich zugesichert, dass es sich bei der mit Hilfe des entsprechenden (Zweitwasser-) Zählers ermittelten Wassermenge nicht um (späteres) Schmutzwasser bzw. Abwasser mit Benutzungszwang handelt.

Der Wasserzähler steht im Eigentum der Gemeinde. Die Lieferung, der Einbau und die Auswechslung bzw. Entfernung des Zählers sind somit Aufgabe der Gemeinde. Sie bestimmt auch die Größe des Wasserzählers und den Aufstellungsort. Den Beauftragten der Gemeinde ist der Zutritt zu den genannten Messvorrichtungen und den damit zusammenhängenden Versorgungsanlagen zu gewähren. Erforderliche Tätigkeiten wie die Überprüfung, Ablesung, der Austausch/-bau der Zähler, etc. sind zu gestatten.

Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler. Er hat Verlust, Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen und ist dazu verpflichtet, die Zähler vor Abwasser, Schmutz, Grundwasser und Frost zu schützen.

Die Gemeinde erhebt für die Einrichtung und den Betrieb von Zweitwasserzählern eine jährliche Grundgebühr, die entsprechend der Mindesteinbauzeit für mindestens sechs Jahre zu bezahlen ist. Die Höhe kann der jeweiligen, aktuellen BGS-EWS entnommen werden.

Reduzierung der jährlichen Schmutzwassergebühren im Rahmen der sog. "Großvieh-Ermäßigung"

Soweit z.B. in Absatz 3 der Regelung zur Schmutzwassergebühr (meist § 10) in der örtlichen Beitrags- und Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde eine sog. "Großvieh-Ermäßigung" vorgesehen ist, gilt bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine in der Satzung bestimmte Wassermenge pro Jahr als nachgewiesene, zurückgehaltene Wassermenge, die nicht in das öffentliche Entwässerungssystem eingeleitet wird.

Maßgebend hierfür ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. Sollte ein solcher nicht vorgelegt werden können, besteht des Weiteren die Möglichkeit die für die Abrechnung erforderlichen Daten über das Formular zur Meldung des Tierbestandes (bei Großviehabrechnung) an das Steueramt zu übermitteln.

  

Einmaliger Nachlass aufgrund besonderer Umstände/ Vorkommnisse (wie z.B. Schadensereignisse)

Wir bitten zu beachten, dass entsprechend der Satzung die zu verrechnende Abwassermenge grundsätzlich nach den amtlichen Wasserzählern ermittelt wird (s.o.). Nur in speziellen und zweifelsfrei schlüssig begründeten Ausnahmefällen ist auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen ggf. ein Abweichen möglich. Grundvoraussetzung ist aber -wie oben angeführt- immer, dass das entsprechende Wasser kein Abwasser mit Einleitungszwang im Sinne des WHG bzw. der EWS darstellt, tatsächlich nicht direkt oder indirekt in die öffentliche (Entwässerungs-) Einrichtung gelangt ist und somit z.B. ordnungsgemäß bzw. rechtlich zulässig auf dem eigenen Grundstück verbraucht wird bzw. versickert.
   

Sofern z. B. infolge eines Schadens, einer übermäßigen mehrjährigen Befüllung des Gartenteiches, etc. ein nicht unwesentlicher Teil der bezogenen Wassermenge (lt. Zähler) tatsächlich nicht in die öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangt, kann gemäß Festlegung und amtlicher Bekanntmachung ein Antrag von der sachbearbeitenden Stelle aber grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn:

a) bei einem unvorhersehbaren/ plötzlichen Ereignis wie z.B. einem Wasserschaden/ Rohrbruch:

  • dieser unmittelbar nach Feststellung mit dem aktuellen Wasserzählerstand aller öffentlich-rechtlichen Wasseruhren bei der Stadt/ Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft gemeldet sowie
  • dieser, dessen Behebung und die Situation vor Ort vom zuständigen Wassermeister oder Bauhof abgenommen wurden und
  • eine Bestätigung (z.B. der Versicherung) oder zumindest eine Erklärung vorliegt, dass kein anderweitiger Ersatz für die erhöhten Abwassergebühren infolge des Schadens möglich ist.

b) bei einem anderweitigen, vorherseh- bzw. steuerbaren Grund wie z.B. einer mehrjährigen, umfassenden Befüllung des Gartenteichs, dieser:

  • zuvor mit der Stadt/ Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft abgestimmt wurde und
  • (nach den Vorgaben für die Verwaltung) dem Grunde nach als anerkennbar gewertet werden kann.
      

Nur wenn diese generellen Voraussetzungen erfüllt werden, können derartige Anträge weiter von uns geprüft bzw. bearbeitet werden. Hierzu sind jeweils die Zählerstände aller Wasserzähler vor und unmittelbar nach dem Ereignis nachweislich zu dokumentieren (z.B. durch ein zugehöriges Foto mit Datum und Uhrzeit der Aufnahme) und später mit weiteren Informationen, Nachweisen, etc. im zugehörigen Antrag zu ergänzen.

Nach Ihrer Meldung (inkl. der aktuellen Wasserzählerstände!) mit kurzer Schilderung des Sachverhalts erhalten Sie bei grds. möglicher Ermäßigung von uns ein spezielles, häufig bereits in Teilen vorausgefülltes Antragsformular. Die im Vordruck abgefragten Daten sind entsprechend zu beantworten bzw. schriftlich auszufüllen und der vollständige sowie unterschriebene Antrag mit entsprechenden Nachweisen, Begründungen, etc. spätestes zwei Wochen nach dem Abschluss des Ereignisses bzw. der Behebung eines Schadens wieder an das Steueramt zurückzugeben. Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse auf eine umfassende, gut nachvollziehbare Schilderung des Sachverhalts mit entsprechender, eindeutiger Begründung und möglichst triftigen Nachweisen für die konkret beantragte, zu ermäßigende Menge. Für eine Ermäßigung im beantragten Umfang muss die zugehörige Menge zweifelsfrei von Ihnen ermittelt worden und nachvollziehbar sowie angemessen sein.

Zusätzlich wird im Bedarfsfall (z.B. grds. immer bei Schadensereignissen) ein zuständiger Mitarbeiter des Wasserwerks/ Bauhofes die Situation vor Ort einsehen und den Sachverhalt dem Grunde nach abnehmen bzw. eine fachliche Stellungnahme/ Einschätzung gegenüber dem Steueramt abgeben. Bitte hierzu alle hilfreichen Informationen, Dokumentationen (wie z.B. auch Fotos zur Schadensstelle, den defekten und ggf. bereits ausgetauschten Teilen, evtl. Rechnungen, usw.) bereithalten und einen guten Zugang zu evtl. Schadensstellen ermöglichen. Wie häufig leider falsch angenommen, ist diese Aufnahme vor Ort bzw. technische Abnahme alleine noch nicht ausreichend für eine Ermäßigung. Sie stellt nur einen Bestandteil der Prüfung des Sachverhalts dar.

Nur wenn Ihre Schilderung zum Sachverhalt, eine stimmige und ausreichende Begründung sowie die weiteren Angaben im Antrag, entsprechende Nachweise und insbesondere in Fällen des Buchstaben a (z.B. Schaden) eine grds. bestätigende Stellungnahme/ Rückmeldung über die positive Abnahme des zuständigen, fachkundigen Wassermeisters oder Bauhofes vorliegen, können derartige Anträge im Rahmen der Verbrauchsgebührenabrechnung weiter von uns geprüft bzw. berücksichtigt werden. Sofern die dabei vorliegenden Grundlagen dann bestätigen, dass der von Ihnen angeführte, zu ermäßigende Mehrverbrauch (allein) infolge des zugehörigen, o.a. Sachverhalts entstanden ist, wird die Ermäßigung durch einen entsprechenden Abzug bei den Schmutzwasser- bzw. Abwassergebühren im Verbrauchsgebührenbescheid ausgewiesen. Im Übrigen ist die Sachbearbeitung angewiesen, grds. alle Anträge abzulehnen; auf dies wird dann häufig durch eine ergänzende Information in der Abrechnung hingewiesen.

Um Kenntnisnahme, Beachtung und Verständnis wird gebeten. Bei Rückfragen und Schadensmeldungen bitten wir Sie, sich an uns (Steueramt, Telefon-Nr. 09091/9091-26, -27 bzw. -48, E-Mail: steueramt@vg-monheim.de) zu wenden.

  

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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