Wandern in Monheim

Häufig gestellte Fragen (FAQ) und Grundlagen ... zur Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

Neben den allgemeinen Fragen und Grundlagen zum Abgabenrecht/-wesen finden Sie nachfolgend spezielle Antworten zum Erstattungsrecht/-wesen für die Wasser/Kanal-Hausanschlüsse.

   

Grundlagen und Informationen der bayerischen Staatsregierung (im BayernPortal)

Die allgemein, für alle Kommunen/ Abgabenschuldner in Bayern gleichermaßen relevanten Grundlagen (z.B. Beschreibung/ Erläuterung, Fristen, Rechtsgrundlagen, Rechtsbehelf, etc.) werden vom Freistaat zentral unter folgenden Internetseiten des BayernPortals veröffentlicht:

Beantragung und Kostenerstattung eines Anschlusses an die öffentliche

Allgemeines

 

Warum/ wofür muss ich zahlen (Erstattungspflicht) ?

  • Gemäß Art. 9 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen kommunalen Abgabesatzung ist der Aufwand, für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstückanschusses an Versorgungs- und Entwässrungseinrichtungen zu erstatten.

   

Wann tritt die Erstattungspflicht erstmalig ein (Entstehen) ?

  • Die Zahlungspflicht entsteht mit dem Inkrafttreten der zugehörigen kommunalen Satzung und der Fertigstellung bzw. Beendigung der jeweiligen Arbeiten am Grundstücksanschluss.

     

Wer muss die Kosten für den Grundstücksanschluss zahlen (Pflichtiger) ?

  • Zahlungsspflichtig ist gemäß Art. 9 Abs. 2 KAG, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs als Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstückes im Grundbuch eingetragen ist.
  • Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner (vgl. hierzu auch umfassendere Informationen zur Gesamtschuldnerschaft unter den allgemeinen Fragen und Grundlagen zum Abgabenrecht/-wesen).

 

In welcher Höhe fallen Erstattungsansprüche an?

Die Art der Aufwandsermittlung bzw. Erstattung (z.B. nach tatsächlich angefallenen Kosten oder Einheitssätzen) ist in der jeweiligen Satzung (BGS zur EWS/WAS) festgelegt.

Die Herstellung erfolgt nach dem gängigen Stand der Technik (vgl. DIN-Normen) und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen - unter Beachtung der kommunalen, finanziellen Grundlagen/ (Haushalts-) Regelungen:

  • So ist u.a. jeder öffentlich-rechtliche Wasserzähler so zu installieren, dass er im Winter auch nicht aufgefrieren kann. Sollte daher -entgegen der gängigen Installation- kein Einbau eines Wasserzählerbügels in einem Gebäude (=> führt zur Beitragspflicht beim Geschossflächenbeitrag!) erfolgen, muss auf Kosten des Eigentümers ein entsprechend beschaffener, frostsicherer Schacht errichtet werden, in dem der Zähler dann schadlos eingebaut, getauscht und auch bei jedem weiteren Bedarfsfall (z.B. jährliche Ablesung für die Abrechnung der Verbrauchsgebühren) problemlos abgelesen werden kann. Die konkreten Anforderungen und (bau-) technischen Fragen bitten wir Sie, mit den zuständigen (technischen) Bauämtern der Stadt (FB12) bzw. VG/ Gemeinden (FB7) Monheim und deren Mitarbeitern vor Ort (im Wasserwerk/ Bauhof) zu klären.
  • Auch bei der Erstattung nach Einheitssätzen sind erhebliche oder nur aufgrund des Eigentümers veranlasste, unübliche Mehraufwendungen (z.B. bei Nutzung eines Schachtes/ s.o.) eigens zu erstatten.

  

Rechtliche Grundlagen zur Kostenerstattung bei Grundstücksanschlüssen:

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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