Wandern in Monheim

Festsetzung der Grundsteuer für das aktuelle Jahr

Die Hebesätze gelten vorbehaltlich einer Änderung durch Festsetzung in den noch zu erlassenden Haushaltssatzun­gen unverändert auch in diesem Jahr weiter.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das aktuelle Jahr mit dem zuletzt ver­anlagten Steuerbetrag festgesetzt.

Die in den letzten Bescheiden festgesetzten Termine und Beträge bzw. Teilbeträge gelten deshalb auch dieses Jahr.

Bei einer Festsetzung von Vierteljahresbeträgen gelten die Zahlungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., für Steuerschuldner, die die Grundsteuer in einem Jahresbetrag entrichten, der 01.07. dieses Jahres.

Kleinbeträge bis 15 Euro werden gesamt am 15.08., Kleinbeträge bis 30 Euro je zur Hälfte ihres Gesamtbetrages zum 15.02. und 15.08. des laufenden Jahres zur Zahlung fällig.

Änderungen der Besteuerungsgrundlagen werden in schriftlichen Änderungsbescheiden berück­sichtigt. Bis zu deren Bekanntgabe gilt diese Festsetzung mit ihren Fälligkeitsterminen.

Alle Steuerschuldner, die am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, werden gebeten, die Steuer­be­träge so rechtzeitig zu überweisen, dass diese termingerecht auf einem der entsprechenden Konten eingehen oder mindestens eine Woche vor dem Zahlungstermin eine Einzugsermächtigung zu ertei­len.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts­wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

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Rechtsbehelfserklärung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

 

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Monheim, Marktplatz 23, 86653 Monheim einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg - Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage muss der Kläger, die Beklagte (Verwaltungsgemeinschaft Monheim) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden, ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Klageschrift soll der angefochtene Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

 

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Bekanntmachung bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. In der Klage muss der Kläger, die Beklagte (Verwaltungsgemeinschaft Monheim) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden, ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Klageschrift soll der angefochtene Bescheid in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
  • Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Grundsteuermessbetrag richten, sind nicht mit dem vorbezeichneten Rechtsbehelf geltend zu machen, sondern bei dem Finanzamt anzubringen, das den Messbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat.

Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuern, Abgaben und Gebühren nicht aufgehalten
(§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Hinweis:

Bei einem erfolgreichen Rechtsbehelf entstehen dem Rechtsbehelfsführer keine Kosten. Ist ein förmlicher Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch oder Klage) erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen.

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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