Wandern in Monheim

Was kann bzw. sollte ich tun, wenn mein Bescheid einen Fehler enthält?

  • Sollten Sie auf Unstimmigkeiten in Bescheiden, Rechnungen und sonstigem Schriftverkehr stoßen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung haben (nicht nur bloße Rechtschreib-, Zeichensetzungs- oder ähnliche, letztendlich für das Ergebnis unrelevante Fehler), bitten wir Sie, sich möglichst umgehend an uns zu wenden. Eine Mitteilung nach dem Eintreten der sog. Bestandskraft kann nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen grds. nicht mehr berücksichtigt bzw. ein betroffener Bescheid (rückwirkend) geändert werden.
     
  • Für den Fall, dass Sie einen förmlichen Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) einlegen wollen, sind spezielle Voraussetzungen zu beachten, die aus nachfolgender Rechtsbehelfsbelehrung hervorgehen.
      
  • Der im Bescheid festgesetzte Betrag ist grundsätzlich -unabhängig von der Einlegung eines evtl. Rechtsbehelfs bzw. der Unrichtigkeit des Bescheides- zur ursprünglichen Fälligkeit zu begleichen. Ein evtl. Ausgleich erfolgt nach den abgabenrechtlichen Vorschriften erst mit dem Erlass eines Änderungs-/ Abhilfebescheides, soweit auf Antrag keine Aussetzung der Vollziehung gewährt wird. Eine ausbleibende Zahlung führt in diesem Fall zu den gesetzlichen Säumniszuschlägen und ggf. weiteren Nebenkosten (s.o.).

Förmliche Rechtsbehelfe im Abgabenbereich

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen einen Bescheid bzw. Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Monheim, Marktplatz 23, 86653 Monheim bzw. bei der Behörde einzulegen, die diesen Bescheid erlassen hat. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg - Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (unterfertigte Behörde) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
  • Ein elektronisch eingelegter Widerspruch ist grundsätzlich mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (vgl. Art. 3a BayVwVfG). Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist ebenfalls möglich und für bestimmte Personengruppen sogar vorgeschrieben, muss aber den Anforderungen entsprechen (Details hierzu und zur Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bayern allgemein können u.a. der Internetseite: www.vgh.bayern.de entnommen werden).
  • Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.04 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

Soweit ein Rechtsbehelf erfolgreich ist, entstehen dem Rechtsbehelfsführer keine Kosten. Ist ein förmlicher Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch oder Klage) in vollem Umfang erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen.

    

Bestandskräftige Verwaltungsakte/ Bescheide (grds.) nicht mehr änderbar

Bitte beachten: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden Entscheidungen bestandskräftig und können -selbst wenn noch ein Fehler vorliegen sollte- nicht mehr (ohne Weiteres bzw. ganz besonderen Grund) geändert werden!

   

Nochmaliger Appell:

Bitte prüfen Sie daher Verwaltungsakte möglichst zeitnah nach dem Erhalt bzw. Ergehen.

   

Aufgrund der Sie und und auch uns bindenden, gesetzlichen Vorgaben sowie der allgemein geltenden rechtsstaatlichen Grundsätze haben nämlich sowohl Sie, als auch wir nur eine feste, begrenzte Zeit, evtl. Fehler zu beanstanden bzw. zu berichtigen. Die rechtsstaatlichen Grundsätze "Rechtsfrieden und -sicherheit" mit den Ausflüssen der Rechtskraft (bei Urteilen) sowie der Bestandskraft (bei Bescheiden/ Verwaltungsakten) hindern grds. eine spätere Änderung.

    

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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