Shooting Monheim am 3.8.2019

Geschossflächenbeitrag:

Unterscheidung zwischen bebautem und unbebautem Grundstück:

  

Wann gilt mein Grundstück als bebaut bzw. unbebaut (im beitragsrechtlichen Sinne)?

  • Ein Grundstück gilt (nur dann) als bebaut, wenn sich darauf (mindestens) ein Gebäude befindet. Als Gebäude gilt dabei ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung und seine Beschaffenheit Personen und/ oder Sachen Schutz gegen die verschiedenen äußeren Einflüsse gewährt. Nach der Rechtsprechung zum Beitragswesen ist es dadurch gekennzeichnet, dass es selbständig benutzbar, überdeckt, räumlich begrenzt, vom Menschen betretbar sowie ortsfest (hinsichtlich örtlichem/ stationärem Bezug sowie zeitlichem Maß) ist. Eine bloße bauliche Anlage im Sinne des Baurechts, wie z.B. ein Lager-, Schotter- oder Parkplatz ist kein Gebäude im beitragsrechtlichen Sinne.
  • Alle Grundstücke, auf denen sich kein Gebäude im beitragsrechtlichen Sinne befindet, sind unbebaut. Für diese ist in der Regel der sog. fiktive Geschossflächenbeitrag zu entrichten.

    

Warum muss ich für ein unbebautes Grundstück einen Geschossflächenbeitrag zahlen?

Nach der auf der Mustersatzung des Bayerischen Innenministeriums sowie den Anwendungsgrundlagen und -empfehlungen des Fachkommentars und der Rechtsprechung zum kommunalen Abgabenrecht beruhenden Beitragssatzung ist bei unbebauten Grundstücken eine sog. "fiktive Geschossfläche" (i.d.R. mit einem Viertel der Grundstücksfläche) als beitragspflichtige Geschossfläche in Ansatz zu bringen.

 

Wie bestimmt sich die beitragspflichtige Geschossfläche bei bebauten Grundstücken?

Die Beitragspflicht für Geschossflächen ergibt sich aus den entsprechenden Beitragssatzungen (z.B. § 5 Abs. 2 u. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgung und zur Entwässerung). Im Grundsatz ist dabei jedes Gebäude in allen Geschossen nach den Außenmaßen pflichtig. Für Dachgeschosse und selbständige Gebäudeteile besteht dabei die Möglichkeit, diese von der Beitragspflicht auszunehmen, wenn die hierfür erforderlichen, strengen Voraussetzungen erfüllt sind.

  

Was ist bei Änderungen zum zuletzt bekannten Grundstücks- und Geschossflächenbestand zu tun?

Nach den rechtlichen Vorschriften sind alle Abgabenschuldner verpflichtet, Änderungen, Abweichungen und sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich und aufgefordert zu melden. Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht kann weitreichende Folgen haben.

   

 

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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