Wandern in Monheim

Beurteilung der Beitragspflicht nach selbständigen Gebäuden/-teilen (und nicht Räumen!)

Ermittlung der beitragspfl. Geschossfläche nach den Außenmaßen der selbständigen Gebäude/-teile

Wie in § 5 Abs. 2 Satz 1 der jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Wasserabgabe- bzw. Entwässerungssatzung angeführt, bestimmt sich die beitragspflichtige bzw. -rechtliche Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen. Nur Gebäude und selbständige Gebäude/-teile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen und tatsächlich auch nicht angeschlossen sind, werden nicht herangezogen.

Abgrenzung/ Unterscheidung zwischen (einfachen) "Räumen" und selbständigen Gebäudeteilen

Damit Gebäude/-teile als selbständig gelten, müssen sie -wie hier detaillierter erläutert- sowohl baulich als auch funktional eigenständig sein. Diese besondere Anforderung unterscheidet selbständige Gebäudeteile von bloßen unselbständigen Gebäudeteilen bzw. Räumen.

Die früher zusätzlich geforderte Trennung zu anderen selbständigen Gebäuden/-teilen durch einen geraden Schnitt ist -entsprechend der Entwicklung mit den neueren, moderneren und somit häufiger "versetzten/-schachtelten" Baustilen sowie der bewusst gewollten Vermeidung von Leerständen bzw. angestrebten Wiederbelebung von ungenutzten Gebäuden/-teilen- lt. Rechtssprechung/ h.M. nicht mehr so entscheidend. Vielmehr tritt zwischenzeitlich bei der Beurteilung in den Vordergrund, ob eine baulich-funktionale Trennung oder doch eine objektive Verbindung (im konkreten Fall) vorliegt.

Typische Merkmale für Gebäude/ selbständige Gebäudeteile

Selbständige Gebäudeteile verfügen -im Gegensatz zu unselbständigen Gebäudeteilen bzw. bloßen Räumen in einem Gebäude/-teil- über:

  • eine baulich-funktionale Selbständigkeit - ohne Verbindung und ohne gegen- oder auch einseitige Abhängigkeiten aller selbständigen Gebäude/-teile zueinander: Jeder selbständige Gebäudeteil muss auch eigenständig ohne die anderen "funktionieren" und grds. jederzeit aus dem zugehörigen Gebäude aus baulich-funktionaler Betrachtung herausgenommen/-getrennt werden können -zentrale Fragestellung: Können alle Gebäudeteile bei getrennter Betrachtung an der jeweiligen Stelle (auf dem Grundstück) und auch in der konkreten Etage ohne die anderen für die bestimmungsgemäße (baurechtliche) Nutzung -nach objektiver Beurteilung und unter Wahrung gewisser Normen/ bautechnischer Standards (z.B. kein Wohnen ohne Heizung)- tatsächlich sinnig (z.B. kein bloßes Ab-/Wegmauern, Schaffen von nicht mehr zugänglichem Bereich!) verwendet werden (z.B. Zugang in OG/UG grds. nur über Treppe)?
       
  • keine einfachen (Innen-) Wände bzw. Türen/Fenster an den Außenseiten, sondern wetter-/ witterungsbeständige und vor sonstigen Einflüssen (wie z.B. Diebstahl, Feuer, etc.) Schutz bietende, massive(re) Außenwände bzw. -Fenster/Türen: Selbständige Gebäudeteile stellen daher einen eigenen Gebäude- bzw. grds. Brandabschnitt dar und sind vor dem Übergreifen von Einflüssen wie z.B. Brandherden aus angrenzenden Gebäudeteilen u.a. durch Außen-/Brandschutzwände und zugehörige Außen-/Brandschutz-Türen/Fenster (von diesen) abgetrennt.
     
  • verschiedene/ andere Arten der Nutzung (z.B. Wohnen, Arbeiten, Ab-/Einstellen/Lagern, usw.) - im Vergleich zu den anderen Gebäude/-teilen: Häufig wird daher beim Wechsel eine baurechtliche Nutzungsänderung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens benötigt
      
  • und haben bei Integration in ein Gebäude ein gewisses Ausmaß bzw. eine nicht nur geringfügige (Mindest-) Größe. Sie nehmen grds. einen größeren oder zumindest nicht nur untergeordneten Anteil an der Gesamtfläche (des zugehörigen Gebäudes) ein.

Unselbständige Gebäudeteile bzw. Räume

... können bzw. dürfen entsprechend der o.a. rechtlichen Bestimmung nicht eigens beurteilt werden. Sie teilen das Schicksal des jeweils zugehörigen selbständigen Gebäude-/teils. Ist daher nur in einem Raum des Gebäudes ein beitragspflichtiges Merkmal vorhanden (z.B. Wasser-/ Kanalanschluss oder Aufenthalt von Menschen/ Tieren) und in allen anderen nicht, muss dennoch für alle Räume bzw. besser gesagt für das gesamte Gebäude bzw. den zugehörigen selbständigen Gebäudeteil ein Geschossflächenbeitrag nach den Außenmaßen festgesetzt werden.

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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