Wann tritt die Abgabenschuld ein (Entstehung)?
Die Abgabenschuld/-pflicht entsteht mit dem Eintritt des entsprechenden Tatbestandes (s.o.) und dem Inkrafttreten einer evtl. erforderlichen (Abgaben-) Satzung, z.B. für
- Steuern: mit dem Beginn des Steuerjahres (01.01.)
- Beiträge: mit der Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung
- Gebühren: mit der tatsächlichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung
Wann ändert sich die Abgabenschuld?
Wie einzelne Änderungen ...
- beim Abgabeschuldner (z.B. bei Eigentumsübergang)
- an der Höhe (z.B. bei Wert- oder Flächenmehrungen)
... zu behandeln sind, ergibt sich aus den rechtlichen Grundlagen.
Für Steuern und auch andere Abgaben gelten häufig
... ein sog. "Jahresprinzip":
So werden z.B. bei der Grundsteuer Änderungen, die im Laufe eines Jahres bei bereits entstandener Steuerschuld eintreten, aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erst jeweils zum 01.01. des Folgejahres berücksichtigt. Bei der Grundsteuer bedeutet dies z.B. dass ein Eigentumswechsel bei Veräußerung oder Übergabe eines Grundstücks vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 erst am 01.01.2019 zu einer Umschreibung (= Aufhebung beim alten und stattdessen Festsetzung beim neuen Eigentümer) führt. Als Konsequenz sind dann -trotz des erfolgten Verkaufs und einer evtl. Regelung zur Übernahme der Grundsteuer in privatrechtlichen Verträgen bzw. der notariellen Urkunde- die öffentlich-rechtlichen Grundsteuerforderungen (z.B. zu den Quartalsfälligkeiten) weiterhin vom alten Eigentümer zu begleichen - bis die vom Finanzamt zu vollziehende Umschreibung erfolgt ist.
... und bisherige Festsetzungen für folgende Zeitabschnitte weiter:
Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) und Art. 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) gelten Abgabenbescheide, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, grundsätzlich auch für folgende Zeitabschnitte. Diesen sog. "Mehrjahresbescheiden" ist auch zu entnehmen, zu welchen späteren Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. In diesen Fällen erhalten Sie nicht jedes Jahr einen Bescheid, sondern nur, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben.
Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim