Wandern in Monheim

Regelungen zum Abbuchungs-/ Lastschriftverfahren

Allgemein gültige Hinweise und Informationen zu den SEPA-Lastschriften in der VG

  

Verfahrensart bei den Lastschriften:

  • Bei den Abbuchungen in der Verwaltungsgemeinschaft wird nach interner Abstimmung grundsätzlich nur das sog. "Basis-Lastschriftverfahren" (CORE bzw. COR1) angeboten bzw. bedient. Firmenlastschriften (B2B) werden derzeit nicht angewandt bzw. unterstützt.
  • Beim Einzug von wiederkehrenden Fälligkeiten per Lastschriften (z.B. zur Begleichung von lfd. Abgaben, Miete, usw.) verwenden wir nach Abstimmung mit unseren Hausbanken grds. die in Deutschland seit ca. 12/2013 nun national flächendeckend möglichen "SEPA-Eillastschriften" (COR1). Dies hat für unsere Kunden den Vorteil, dass die standardmäßigen Einreichungsfristen von CORE bei der Bank wieder ansatzweise auf die alten herabgesetzt werden und somit evtl. Änderungen noch bis ca. 3 Bankarbeitstage vor dem Eintritt der Fälligkeit berücksichtigt werden können.

 

Abbuchungen und deren Vorankündigungen (sog. "Pre-Notifications"):

  • Die Gläubiger-ID (CRED) sowie die Mandatsreferenz (MREF) können Sie nach deren Vergabe entweder den vorab übersandten Wandlungsschreiben entnehmen oder sie werden in einer Abbuchungsvorankündigung (z.B. Bescheid, Rechnung, Vertrag oder sonstige Mitteilung) bzw. spätestens im Verwendungszweck auf Ihrem Kontoauszug unter dem "Block" der allgemeinen "SEPA-Informationen" übermittelt.
  • Evtl. offene bzw. fällige, aber bisher nicht vollzogene Forderungen (= Guthaben oder Nachzahlungen) werden grundsätzlich mit der jeweils nächsten Fälligkeit ausgeglichen.
  • Ein Versand von geänderten bzw. erneuten Abbuchungsvorankündigungen zu Guthaben oder Nachzahlungen entfällt. Dies gilt auch bei nur geringfügigen Änderungen an der Fälligkeit oder einem vollständigen Entfall.
  • Bitte stellen Sie die Deckung des Kontos zum jeweiligen Fälligkeitstermin sicher und bewahren Sie alle Wandlungsschreiben und/ oder ggf. neu ausgestellten SEPA-Lastschriftmandate  sowie die zugehörigen Abbuchungsvorankündigungen dauerhaft in Ihren Unterlagen auf.
  • Abbuchungsvorankündigungen die regelmäßig wiederkehrende Fälligkeiten (wie z.B. Grundsteuer) enthalten, gelten diesbezüglich -bis zum Erhalt einer geänderten, persönlich übermittelten oder auch öffentlich (z.B. per Satzung, Amts-/ Mitteilungsblatt, Informationsschreiben oder im Internet) zugänglich gemachten Mitteilung- auch analog für zukünftige Fälligkeiten. Von weiteren Pre-Notifications zu diesen Forderungen zum jeweiligen Abbuchungstermin (auch in Folgejahren) wird daher abgesehen.
  • Die Frist für die Abbuchungsvorankündigung kann -im gegenseitigen Interesse- bei begründetem Anlass bis auf einen Tag herabgesetzt werden.
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