Grundlagen und Regelungen zum Abbuchungs-/ Lastschrifteinzugsverfahren
Allgemein gültige Hinweise und Informationen zum Bankeinzug
Erteilung eines Lastschrifteinzugs:
- Einen einmaligen (nicht wiederkehrenden) Abbuchungsauftrag richten Sie bitte direkt an den zuständigen Fachbereich 6: Kasse und stimmen mit diesem die Grundlagen sowie das Verfahren ab.
- Für einen ständigen bzw. wiederkehrenden Bankeinzug benötigen wir ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat (nach amtlichem Vordruck). Um klare und rechtssichere Prozesse ermöglichen zu können, wird ein solches Mandat grds. nur von den konkreten Schuldner(n) für die jeweilige Forderungsart, ersatzweise von Vertretern (mit zugehöriger Bevollmächtigung) im Namen und für ein Bankkonto des entspr. Schuldners, evtl. nötig werdenden (Gesamt-) Rechtsnachfolgern oder ggf. ähnlich einem Schuldner dinglich Berechtigten (wegen im Grundbuch eingetragenem Leibgeding, Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht - gemäß Satzung, z.B. im Verbrauchsgebührenbereich) angenommen.
Verfahrensart bei den Lastschriften:
- Bei den Abbuchungen in der Verwaltungsgemeinschaft wird nach interner Abstimmung grundsätzlich nur das sog. "Basis-Lastschriftverfahren" (CORE bzw. COR1) angeboten bzw. bedient. Firmenlastschriften (B2B) werden derzeit nicht angewandt bzw. unterstützt.
- Beim Einzug von wiederkehrenden Fälligkeiten per Lastschriften (z.B. zur Begleichung von lfd. Abgaben, Miete, usw.) verwenden wir nach Abstimmung mit unseren Hausbanken grds. die in Deutschland seit ca. 12/2013 nun national flächendeckend möglichen "SEPA-Eillastschriften" (COR1). Dies hat für unsere Kunden den Vorteil, dass die standardmäßigen Einreichungsfristen von CORE bei der Bank wieder ansatzweise auf die alten herabgesetzt werden und somit evtl. Änderungen noch bis ca. 3 Bankarbeitstage vor dem Eintritt der Fälligkeit berücksichtigt werden können.
Abbuchungen und deren Vorankündigungen (sog. "Pre-Notifications"):
- Die Gläubiger-ID (CRED) sowie die Mandatsreferenz (MREF) können Sie nach deren Vergabe entweder den vorab übersandten Wandlungsschreiben entnehmen oder sie werden in einer Abbuchungsvorankündigung (z.B. Bescheid, Rechnung, Vertrag oder sonstige Mitteilung) bzw. spätestens im Verwendungszweck auf Ihrem Kontoauszug unter dem "Block" der allgemeinen "SEPA-Informationen" übermittelt.
- Evtl. offene bzw. fällige, aber bisher nicht vollzogene Forderungen (= Guthaben oder Nachzahlungen) werden grundsätzlich mit der jeweils nächsten Fälligkeit ausgeglichen.
- Ein Versand von geänderten bzw. erneuten Abbuchungsvorankündigungen zu Guthaben oder Nachzahlungen entfällt. Dies gilt auch bei nur geringfügigen Änderungen an der Fälligkeit oder einem vollständigen Entfall.
- Bitte stellen Sie die Deckung des Kontos zum jeweiligen Fälligkeitstermin sicher und bewahren Sie alle Wandlungsschreiben und/ oder ggf. neu ausgestellten SEPA-Lastschriftmandate sowie die zugehörigen Abbuchungsvorankündigungen dauerhaft in Ihren Unterlagen auf.
- Abbuchungsvorankündigungen die regelmäßig wiederkehrende Fälligkeiten (wie z.B. Grundsteuer) enthalten, gelten diesbezüglich -bis zum Erhalt einer geänderten, persönlich übermittelten oder auch öffentlich (z.B. per Satzung, Amts-/ Mitteilungsblatt, Informationsschreiben oder im Internet) zugänglich gemachten Mitteilung- auch analog für zukünftige Fälligkeiten. Von weiteren Pre-Notifications zu diesen Forderungen zum jeweiligen Abbuchungstermin (auch in Folgejahren) wird daher abgesehen.
- Die Frist für die Abbuchungsvorankündigung kann -im gegenseitigen Interesse- bei begründetem Anlass bis auf einen Tag herabgesetzt werden.