Wandern in Monheim

Wann gilt ein Dachgeschoss als "ausgebaut" im Sinne des Beitragsrechts

... und unterliegt somit der Beitragspflicht?

Kein bloßer "Dachboden/-speicher" mehr und grds. Aufenthalt möglich!

Ein Dachgeschoss ist nach h.M. "ausgebaut", wenn unter objektiven Gesichtspunkten eine Nutzung -über das normale Maß eines (kalten/ kahlen) Dachbodens/ Speichers hinaus- und somit ein grds. (nicht nur kurzfristiger) Aufenthalt möglich ist.

Um einen gewöhnlichen, dauerhaften Aufenthalt zu ermöglichen, bedarf es einer ausreichenden natürlichen oder künstlichen Helligkeit und Wärme sowie einem sicheren Begehen der einzelnen Räume. Evtl. notwendige, künstliche Licht- und Wärmequellen (wenn die natürlichen Grundlagen im konkreten Einzelfall nicht ausreichen sollten) erfordern grds. einer entsprechenden Hausinstallation (Elektro- und/ oder Heizungstechnik) und Beschaffenheit der potentiellen Aufenthaltsräume (z.B. Abtrennungen, Isolierungen/ Dämmungen, usw.). 

    Sind die für einen Aufenthalt grds. nötigen Grundlagen vorliegend oder bewusst (neu) geschaffen worden, liegt laut mehrfach bestätigter, höchstrichterlicher Rechtsprechung ein erhöhter Vorteil aus der Einrichtung der Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung vor. Dies führt dann zur Pflicht mit grds. Nacherhebung zum Geschossflächenbeitrag.

    Auf die subjektive Einschätzung bzw. die Ausbau- oder Nutzungsvorstellungen des Bauherrn, ob es sich auch letztendlich um echten Wohnraum handelt und ob (später) ein Aufenthalt tatsächlich geplant ist bzw. erfolgt, kommt es nicht an. Die Beitrags- und somit auch Meldepflicht liegt bereits vor, wenn nach objektiver, allgemeiner Betrachtungsweise o.a. ausreichende Grundlagen für eine Aufenthaltsmöglichkeit bestehen oder eine spezielle Nutzung (über die übliche Verwendung von Dachböden/-speichern hinaus), z.B. bei Einbau einer Sauna, eines Hobby-, Hausarbeits- oder Fitnessraumes, etc. einen objektiv höheren Vorteil darstellen. 

       

    Beurteilung durch den BayVGH in einem (Muster-) Fall:

    Im Urteil vom 08.03.2006, AZ: 23 B 05.2340 führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) für einen konkreten Einzelfall z.B. folgende "Messlatte" für den erforderlichen Ausbauzustand an:
     

    • Zur Belichtung:
      "Die Giebelseite des Dachgeschosses verfügt nicht nur über zwei Fenster, sondern auch über eine teilverglaste Türe, die den vorderen Teil mit Tageslicht erhellen."
        
    • Zur Wärmedämmung:
      "Das Dach - die Unterseite der Dachplatten - ist isoliert und mit Regipsplatten verkleidet, deren Stöße verspachtelt sind. Die Innenseiten der Regipsplatten sind gestrichen. Übermäßigen Staubablagerungen wird dadurch vorgebeugt."
        
    • Zur Begehbarkeit:
      "Auf dem Boden des Dachraumes liegen Holzdielen, die ein sicheres Begehen und räumliches Verweilen erlauben."
       
    • Zur Elektroinstallation:
      "Eine vollständige Elektroinstallation mit Elektroanschlüssen für Deckenlichter und Steckdosen sowie Lichtschalter sind vorhanden. Dies gestattet eine künstliche Beleuchtung und Ausleuchtung des Dachraumes und dessen Klimatisierung mit Elektroheiz- und Kühlgeräten."
        
    • Zur Treppe:
      "Das Dachgeschoss ist über eine normale vom ersten Stock durch eine Tür abgetrennte Treppe mühelos zu erreichen."

      

    Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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