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Die rechtliche Grundlage ist die Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO).
Interessante Auszüge aus dem Gesetz:
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Wesen und Rechtsform (Art. 1)
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Die Verwaltungsgemeinschaft ist ...
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ein Zusammenschluß benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder.
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Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann Dienstherr von Beamten sein.
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Die Aufgabenwahrnehmung als eigene und als Behörde der Mitgliedsgemeinden (Art. 4)
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Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt grds. alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden (= vom Staat übertragene Aufgaben) als eigene Behörde wahr, ausgenommen den Erlaß von Satzungen und Verordnungen.
Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft erfüllen die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (= Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft). Die Verwaltungsgemeinschaft führt dabei die Aufgaben als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde aus.
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Organe der Verwaltungsgemeinschaft (Art. 6)
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Gemeinschafts versammlung (grundlegende/ richtungsweisende Entscheidungen)
Gemeinschafts vorsitzende (laufendes, tägliches Geschäft)
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